Agrarpolitik

Düngeverordnung erhöht den Lagerungs- und Ausbringungsaufwand

20.12.2017

Düngeverordnung erhöht den Lagerungs- und Ausbringungsaufwand

Bremen (DMK) – Die neue Düngeverordnung (DüV) stellt viele Landwirte vor große Herausforderungen, weil sie die Ausbringungsmöglichkeiten von Stickstoff (N) und Phosphat (P2O5) zum Teil gravierend verändert. Dr. Mathias Schindler von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen beleuchtete bei der Jahrestagung des Deutschen Maiskomitees e.V. (DMK) in Bremen die ökonomischen Auswirkungen.

Die neue DüV schreibt für den Einsatz von organischen und mineralischen Düngemitteln vor, dass sich innerhalb definierter Berechnungswege für Nährstoffzu- und –abfuhr zukünftig nur noch maximale Nährstoffsalden von 50 kg N/ha/Jahr (3-jähriges Mittel ab 2020) und 10 kg P2O5/ha/Jahr (6-jähriges Mittel ab 2023) ergeben dürfen. Bei P-Gehalten von >20 mg/100 g Boden liegt der Grenzwert bei 0 kg P-Überschuss/ha/Jahr. Diese Werte erfordern Veränderungen, zum Beispiel mit Blick auf vermeidbare N-Verluste in der Ausbringung. Sie erfordern aber auch vor allem in vielen Veredlungsbetrieben massive Anpassungen im Nährstoffmanagement, da insgesamt mehr Fläche für die Ausbringung benötigt wird. Der Berechnungsweg sowie das monetäre Berechnungsergebnis für den Mineraldüngerersatzwert der organischen Dünger bleiben zwar annähernd erhalten, allerdings erhöhen sich die „Handling“-Kosten. Viele Betriebe müssen investieren. Der Bedarf an Lagerraum für flüssige Wirtschaftsdünger steige, so Schindler, um +10 bis zu +67 %. Da vielfach selbst 9 Monate Lagerungsdauer in den Betrieben nicht mehr ausreichen, erhöht sich der Lagerungsaufwand ebenso wie der Ausbringungsaufwand. Noch größere Mengen an Wirtschaftsdüngern aus den Veredelungsbetrieben müssen über noch weitere Strecken transportiert werden, gleichzeitig können etliche aufnehmende Ackerbaubetriebe nur noch geringere Mengen pro ha aufnehmen.

Die rechtlich möglichen Ausbringzeiten liegen beim langjährigen intensiven Einsatz zukünftig fast ausschließlich im Frühjahr. Die Herbstdüngung wird – begrenzt durch die P-Gehalte im Boden – zur Ausnahme. Sie dürfte, so Schindler, meistens nur noch zur Zwischenfrucht möglich sein. Bei niedrigen Erträgen wird meistens der maximale N-Saldo von +50 kg N/ha/Jahr den Einsatz von Wirtschaftsdüngern begrenzen, bei höheren Erträgen eher die zulässige Menge von 170 kg Stickstoff/ha/Jahr. Wenn mindestens zwei der drei Faktoren „hohe N-Entzüge“, „Dünger mit hohen Phosphat-Gehalten“ und „hohe Phosphatgehalte im Boden“ (>20 mg P2O5/100 g Boden) zusammentreffen, wird der Grenzwert beim Phosphat-Überschuss von 10 (bzw. 0) kg P2O5/ha/Jahr limitierend.

DMK-Mitglieder können die Vortragsfolien unter www.maiskomitee.de, Rubrik Service, Downloadcenter, interne Dokumente einsehen.

 

Keywords: Deutsches Maiskomitee e. V. (DMK), Düngeverordnung, Dr. Mathias Schindler

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