Gesellschaft

Die Regulierung von Wildschäden

28.10.2005

In den meisten Regionen ist die Maisernte gelaufen. Dennoch ist die Gefahr von Wildschäden auf abgeernteten Maisflächen noch nicht gebannt. Das Schwarzwild hat oftmals keine Scheu, auch auf mit Wintergetreide frisch eingesäten Feldern noch nach eingearbeiteten Maiskolben zu graben. Derartige Schäden sind für die Landwirte ärgerlich und können zu hohen wirtschaftlichen Verlusten führen. Das Deutsche Maiskomitee e.V. (DMK) weist darauf hin, dass der Gesetzgeber für Wildschadensfälle klare Vorgaben zur Schadensregulierung gemacht hat. Sie sollten unbedingt eingehalten werden, um Schadenersatzansprüche geltend machen zu können. In den allermeisten Fällen kommt es direkt zwischen Landwirt und Jäger oder Jagdpächter zu einer einvernehmlichen Regelung. Der offizielle Weg sieht eine Meldung innerhalb von sieben Tagen an die zuständige Gemeindebehörde vor, ansonsten erlischt der Schadenersatzanspruch. Diese Frist dient dazu, den Schaden zeitnah und realistisch beurteilen zu können. Für den Landwirt ist es in der Regel hilfreich, wenn er selbst Fotos vom Wildschaden erstellt. Landwirte sind jedoch im Normalfall nicht verpflichtet, ihre Felder wöchentlich auf Wildschaden zu kontrollieren. Die Gemeinde versucht dann zwischen den Beteiligten, der Jagdgenossenschaft, dem Jagdeigentümer oder dem Jagdpächter und dem Landwirt eine Einigung herbeizuführen. Dazu kann ein Wildschadenschätzer zugezogen werden. Er erstellt ein Schätzungsprotokoll, das Angaben im Hinblick auf die Beteiligten, die Fläche, die Größe des Schadens, die Kulturart, die Wildart, das Schadbild, eine Skizze und die Schadensberechnung enthält. Die entstehenden Kosten sind grundsätzlich vom Ersatzpflichtigen zu tragen. Es sei denn, der Geschädigte hat die Kosten mitverschuldet. In diesem Fall kann ein Landwirt als Geschädigter an den Kosten beteiligt werden. Sofern keine Einigung gefunden wird, erlässt die Gemeinde auf der Basis eines Schätzgutachtens einen so genannten Vorbescheid über Art, Höhe und Umfang des Schadens. Wird auch dieser nicht anerkannt, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Amtsgericht. Ersatzpflichtig sind nur Schäden, die durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasane entstanden sind. Die Höhe eines Wildschadens ist immer von den örtlichen Gegebenheiten und den jeweiligen Preisstrukturen vor Ort abhängig und kann nicht bundesweit pauschal beurteilt werden. Das DMK empfiehlt Landwirten und Jagdpächtern oder Jägern an besonders gefährdeten Stellen, zum Beispiel an Waldrändern und in Waldnähe, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen. Dazu gehören beispielsweise die Ansaat von Randstreifen für das Wild, Ablenkungsfütterungen im Wald, oder die Aufstellung von Elektrozäunen und bei besonders großen Schlägen auch die Einrichtung von Schneisen, damit Wildschweine besser bejagt werden können. Bitte beachten Sie auch die Abbildung im pdf-Anhang.