Bonn (DMK) – Verstöße gegen die Düngeverordnung sollten unbedingt vermieden werden, denn sie schaden nicht nur der Umwelt, sondern auch in großem Maße dem Image der Landwirtschaft. Diese Empfehlung richtet das Deutsche Maiskomitee (DMK) insbesondere an alle maisanbauenden Betriebe. Um Gülle und andere Wirtschaftsdünger optimal und verlustarm einsetzen zu können, müssen die Nährstoffgehalte (Gesamt-N, P2O5, K2O, MgO, CaO) z. B. mittels einer Vollanalyse bei der LUFA erfasst werden. Mindestens sollte jedoch der Ammonium-N-Gehalt (NH4-N) der Gülle vor jeder Ausbringung bestimmt werden. Die ermittelten oder übernommenen Nährstoffgehalte sind jährlich aufzuzeichnen, neun Jahre aufzubewahren und bei Betriebskontrollen den Prüfern vorzulegen. Das DMK rät bei den Ausbringungsgeräten auf eine exakte Mengenbemessung, Verteilung und eine bodennahe und damit verlustarme Ausbringung zu achten. Prallbleche, die die Gülle nach oben höher als 1,50 m abstrahlen, sind verboten. Schleppschlauchverteiler haben sich im Ackerbau bewährt. Da im Winter kein Nährstoffbedarf besteht und die Abschwemmungs- und Auswaschungsgefahr sehr hoch ist, ist die Ausbringung von Gülle, Jauche, aber auch von Geflügelkot oder flüssigem Klärschlamm, vom 15. November bis 15. Januar verboten. Auch nach dem 16. Januar kann die Gülleausbringung aufgrund der Witterungssituation und der Bodenverhältnisse trotzdem noch untersagt sein. Generell verboten ist es, stickstoffhaltige Düngemittel und damit auch Wirtschaftsdünger auf nicht aufnahmefähige, d. h. wassergesättigte, tief gefrorene (Frost tiefer als 15 cm) oder stark schneebedeckte Böden (Schneehöhe über 10 bis 15 cm), zu fahren. Mit der Gülleausbringung sollte deshalb gewartet werden bis der Vegetationsbeginn absehbar ist. Beim Anbau von Mais sind Termine ab Mitte April vertretbar. Aus pflanzenbaulicher Sicht ist jedoch die Ausbringung kurz vor Reihenschluss als optimal anzusehen.
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